Handwerkerkosten von der Steuer absetzen – was du als Eigentümer wissen solltest

Aktualisiert: 20. Aug.
Du lässt ein neues Geländer montieren, einen Balkon nachrüsten oder eine Treppe erneuern – und fragst dich, ob du das steuerlich geltend machen kannst? Die gute Nachricht: Ja, das geht. Wichtig ist nur, dass die Rechnung stimmt – und da machen wir dir die Arbeit ab.
Was ist absetzbar?
Der Staat fördert Handwerkerleistungen am eigenen Zuhause über die Steuerermäßigung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 EStG).
Du kannst 20 % der anrechenbaren Arbeitskosten direkt von deiner Steuerschuld abziehen – bis zu 1.200 € pro Jahr, also bei maximal 6.000 € anrechenbaren Kosten.
Zwei Details, die oft untergehen:
Gerechnet wird vom Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer – die 19 % auf den Lohnanteil zählen also mit.
Zu den Arbeitskosten gehören auch Fahrt- und Maschinenkosten, nicht nur die reine Montagezeit.
Typische Metallbau-Leistungen, die darunter fallen
Montage und Austausch von Geländern, Handläufen und Treppen
Reparatur und Einstellung von Türen, Schlössern und Bändern vor Ort
Montage von Vordächern, Überdachungen und Carports
Nachrüsten eines Balkons an einem bestehenden Gebäude
Wartung und Instandhaltung von Metalltüren und Toren
Wichtig: Begünstigt sind Arbeiten am bestehenden Gebäude. Leistungen im Rahmen eines Neubaus bis zu dessen Fertigstellung fallen nicht unter § 35a – der Carport beim Hausbau also nicht, der Carport, den du zehn Jahre später nachrüstest, schon.
Was zählt – und was nicht?
Absetzbar sind nur Arbeitsleistungen, die bei dir vor Ort erbracht werden. Die Fertigung in unserer Werkstatt zählt nicht, weil sie nicht „im Haushalt" stattfindet. Das hat der Bundesfinanzhof 2020 endgültig entschieden – und zwar unter anderem an Fällen aus dem Metallbau. Gleiches gilt für Material.
Leistung | Absetzbar? | Hinweis |
Montage vor Ort | Ja | Kernleistung – der größte Posten |
Anfahrt / Fahrtkosten | Ja | Als Teil der Arbeitsleistung anerkannt |
Aufmaß beim Kunden | In der Regel | Als vorbereitender Teil der Montage vor Ort |
Fertigung in der Werkstatt | Nein | Nicht im Haushalt erbracht (BFH, VI R 4/18 und VI R 7/18) |
Material (Stahl, Glas, Schrauben …) | Nein | Gilt unabhängig vom Materialwert |
Statik, Planung, Gutachten | Nein | Keine Handwerkerleistung im Sinne des Gesetzes |
Warum unsere Rechnungen anders aussehen
Das Finanzamt akzeptiert eine prozentuale Aufteilung der Rechnung in Arbeits- und Materialkosten – aber nur, wenn wir als Rechnungssteller sie vornehmen. Schätzt du den Lohnanteil selbst, erkennt das Finanzamt ihn nicht an (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 40).
Deshalb weisen wir Lohn- und Materialkosten sowie Werkstatt- und Vor-Ort-Leistungen von vornherein getrennt aus, nachvollziehbar nach tatsächlichen Stunden. Du legst die Rechnung einfach so beim Finanzamt vor.
Voraussetzungen auf einen Blick
Die Immobilie muss von dir selbst genutzt werden – Hauptwohnsitz, aber auch Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Bei vermieteten Objekten greift § 35a nicht; dort laufen die Kosten als Werbungskosten. Der Höchstbetrag gilt für alle deine Wohnungen zusammen nur einmal.
Auch Mieter können den Bonus nutzen, wenn sie die Rechnung selbst bezahlen.
Die Rechnung muss per Überweisung bezahlt werden – Barzahlung wird nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung.
Du brauchst Rechnung und Kontoauszug als Nachweis. Beides musst du nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber auf Anforderung vorlegen können.
Der Abzug gilt pro Haushalt, nicht pro Person – bei Paaren teilt ihr euch den Höchstbetrag.
Nicht doppelt gefördert: Soweit du für dieselbe Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss (z. B. KfW) in Anspruch nimmst oder sie über § 35c als energetische Sanierung ansetzt, entfällt § 35a.
Wann lohnt es sich besonders?
Bei kleineren Reparaturen ist die Ersparnis überschaubar. Bei größeren Projekten – einem Balkonanbau, einer neuen Außentreppe oder einer Geländeranlage über mehrere Etagen – summieren sich die Vor-Ort-Leistungen schnell auf mehrere Tausend Euro. Bei 5.000 € anrechenbarem Lohnanteil sind das 1.000 € Steuerersparnis, ab 6.000 € ist der Höchstbetrag von 1.200 € erreicht.
Was darüber hinausgeht, verfällt: Es gibt keinen Vortrag ins Folgejahr, und mehr als deine tatsächliche Steuerschuld kannst du nicht abziehen. Wer wenig Einkommensteuer zahlt, schöpft den Bonus deshalb oft nicht voll aus.
Unser Tipp
Zieht sich ein größeres Projekt über den Jahreswechsel, lässt sich der Bonus in beiden Jahren nutzen – maßgeblich ist das Jahr, in dem du zahlst.
Damit das hält, müssen zwei Dinge zusammenkommen: Ein Teil der Arbeiten muss tatsächlich noch im alten Jahr ausgeführt und von uns im alten Jahr abgerechnet werden. Eine reine Vorauszahlung ohne Rechnung erkennt das Finanzamt nicht an – das hat das FG Düsseldorf 2024 ausdrücklich so entschieden (14 K 1966/23 E). Sprich uns bei der Terminplanung einfach an, dann stimmen wir Ausführung und Abschlagsrechnung darauf ab.
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Für deine persönliche Situation frag bitte deinen Steuerberater. Stand: August 2026.


